Allgemeine Geschäftsbedingungen der irex Etiketten und Auszeichnungsgeräte GmbH & Co. KG
Verkauf nur an gewerbliche Abnehmer
Inhaltsverzeichnis
- Geltungsbereich
- Vertragsabschluss
- Liefer- und Leistungsfristen, Abnahme
- Versand, Gefahrenübergang, Versicherung
- Preise
- Zahlungsbedingungen
- Maße, Gewichte , Beschaffenheitsvereinbarung ohne Garantieübernahme
- Rechte des Kunden bei Mängeln, Untersuchungspflichten
- Schadenersatz und Haftungsbeschränkung
- Eigentumsvorbehalt
- Produkthaftung
- Gewerbliche Schutzrechte
- Allgemeine Bestimmungen
1. Geltungsbereich
1.1 www.irex-etiketten.de ist ein Service der irex Etiketten und Auszeichnungsgeräte GmbH & Co. KG.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (künftig auch "AGB") gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen der irex Etiketten und Auszeichnungsgeräte GmbH & Co. KG (künftig auch "Verkäufer") und dem Besteller (künftig "Kunde").
1.2 Der Kunde erkennt mit seiner Bestellung die zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden AGB des Verkäufers in der jeweils geltenden Fassung an. Die AGB können jederzeit auf www.irex-etiketten.de abgerufen werden.
1.3 Entgegenstehende Geschäftsbedingungen unseres Kunden werden nicht anerkannt und werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2. Vertragsschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Der Vertrag kommt mit Übersendung der schriftlichen Bestätigung, mit Lieferung der Produkte oder, wenn der Kunde eine Leistung von uns in Anspruch genommen hat, zustande.
2.2 Erfolgt eine Bestellung über das Internet, informiert der Verkäufer den Kunden unverzüglich über den Zugang der Bestellung (künftig "Bestellbestätigung"). Die Bestellbestätigung ist keine Annahme der Bestellung des Kunden, kann aber mit dieser verbunden werden.
3. Liefer- und Leistungsfristen, Abnahme
3.1 Vom Verkäufer schriftlich übermittelte Liefer- und Leistungsfristen und -termine sind nur verbindlich, wenn vom Kunden dem Verkäufer alle zur Ausführung der Lieferung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß bezahlt wurden. Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung.
3.2 Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs vom Verkäufer liegende und vom Verkäufer nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen und Arbeitskämpfe entbinden den Verkäufer für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Leistung. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung. Der Kunde wird vom Eintritt der Störung in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten.
3.3 Verzögert sich die Lieferung vom Verkäufer, ist der Kunde nur zum Rücktritt berechtigt, wenn der Verkäufer die Verzögerung zu vertreten hat und eine vom Kunden gesetzte Frist zur Lieferung erfolglos verstrichen ist.
3.4 Vereinbaren die Parteien, dass die Liefergegenstände auf Abruf des Kunden in Raten geliefert werden sollen, so müssen die Liefergegenstände mangels abweichender Vereinbarung innerhalb eines Jahres ab Vertragsschluss abgerufen werden.
3.5 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten wie z.B. den rechtzeitigen Abruf der Liefergegenstände nach Ziffer 3.4, so ist der Verkäufer berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Kunden angemessen einzulagern. Der Verkäufer ist unbeschadet seiner sonstigen Rechte (auch auf Schadensersatz) zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn eine dem Kunden gesetzte angemessene Nachfrist zur Annahme der Lieferung erfolglos verstrichen ist.
3.6 Der Verkäufer kann aus begründetem Anlass Teillieferungen vornehmen.
3.7 Bei Sonderanfertigungen nach Zeichnung oder Muster behält sich der Verkäufer 10 % Mehr- oder Minderlieferung vor.
3.8 Der Kunde ist verpflichtet, Sonderanfertigungen innerhalb einer Frist von einer Woche seit Aufforderung hierzu abzunehmen. Nimmt der Kunde die Sonderanfertigungen nicht innerhalb einer Woche ab, ist der Verkäufer berechtigt, den Kunden unter Setzung einer angemessenen Frist zur Abnahme aufzufordern. Nimmt der Kunde die Liefergegenstände innerhalb dieser Frist nicht ab, gelten die Liefergegenstände als abgenommen.
3.9 Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Kunde als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
4. Versand, Gefahrenübergang, Versicherung
4.1 Soweit vom Kunden keine Bestimmung getroffen ist, erfolgt die Versendung auf einem angemessenen Versendungsweg in der üblichen Verpackung.
4.2 Die Gefahr geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes an das Transportunternehmen oder den Kunden selbst auf den Kunden über. Verzögern sich die Übergabe oder Versendung aus von dem Kunden zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft des Liefergegenstandes auf den Kunden über.
4.3 Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch und auf Kosten des Kunden.
4.4 Der Verkäufer nimmt, sofern er nach der Verpackungsverordnung hierzu verpflichtet ist, das von ihm eingesetzte Verpackungsmaterial zurück. Der Kunde kann dies nach vorheriger Anmeldung zu den üblichen Geschäftszeiten zurückgeben. Die Kosten des Rücktransports des Verpackungsmaterials trägt der Kunde.
5. Preise
5.1 Es gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste, vorbehaltlich zwischenzeitlicher Preisänderungen. Haben sich die Parteien nicht auf einen bestimmten Preis geeinigt, so bestimmt sich der Preis nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste des Verkäufers.
5.2 Alle Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer und etwaiger Zölle. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
5.3 Der Verkäufer ist berechtigt, für Teillieferungen Teilrechnungen zu stellen.
5.4 Bei Sonderanfertigung nach Zeichnung oder Muster gelten die vereinbarten Preise jeweils für Produktion und Lieferung in einer Menge.
6. Zahlungsbedingungen
6.1 Der Rechnungsbetrag ist sofort fällig und zu begleichen. Zahlungen sind grundsätzlich frei Zahlstelle des Verkäufers zu leisten. Zahlungen des Kunden gelten erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann.
6.2 Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen (derzeit 9 % über dem Basiszinssatz). Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.
6.3 Wechsel oder Scheck werden nur nach gesonderter Vereinbarung und für den Verkäufer kosten- und spesenfrei erfüllungshalber angenommen.
6.4 Zur Aufrechnung ist der Kunde nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
6.5 Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht und unbestritten oder rechtskräftig ist.
6.6. Wird dem Verkäufer nach dem Vertragsabschluss die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden erkennbar, ist der Verkäufer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sind die Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Frist nicht erbracht, so kann der Verkäufer von einzelnen oder allen der betroffenen Verträge jeweils ganz oder teilweise zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt dem Verkäufer unbenommen.
6.7 Unsere Vertreter sind ohne schriftliche Inkassovollmacht nicht zur Entgegennahme von Barzahlungen befugt.
7. Maße, Gewichte , Beschaffenheitsvereinbarung ohne Garantieübernahme
7.1 Maße, Gewichte, Abbildungen, Zeichnungen, Katalogangaben und Prospektbeschreibungen sind annähernd und für die Ausführungen nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wird. Angaben in Katalogen, Preislisten und sonstigem dem Kunden vom Verkäufer überlassenen Informationsmaterial sowie produktbeschreibende Angaben sind keinesfalls als Garantien für eine besondere Beschaffenheit des Liefergegenstandes zu verstehen; derartige Beschaffenheitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
7.2 Übliche Abweichungen in Papierart, Farbe und Ausführung bleiben vorbehalten. Sie berechtigen nicht zu Mängelrügen. Wir übernehmen keinerlei Gewähr für die beabsichtigte Verwendung. Sonstige eventuelle Beanstandungen müssen spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Ware schriftlich und unter Vorlage eines Belegmusters vorgebracht werden. Unsere Lieferungen sind im Besonderen vollständig vor deren Verwendung zu prüfen.
7.3 Selbstklebende Produkte, in unverarbeitetem Zustand, unterliegen aufgrund ihrer chemischen Zusammensetzung generell einer begrenzten Haltbarkeit bzw. Lagerfähigkeit. Hierdurch ist die Gewährleistungsfrist bei diesen Produkten auf max. sechs Monate nach dem Versandtermin beschränkt.
7.4 Werden uns zur Fertigung von Entwürfen oder Etiketten Originale, Fotografien, etc. zur Verfügung gestellt, so sichert unser Kunde zu, dass er im Besitz der Vervielfältigungs- und sämtlicher Verwendungsrechte ist. Im Falle des Verstoßes hat unser Kunde jedweden uns entstehenden Schaden zu erstatten. Klischees und Druckwerkzeuge etc., für die ein Kostenbeitrag berechnet wird, bleiben dennoch unser Eigentum. Wir sind zur kostenlosen und risikofreien Aufbewahrung nur verpflichtet, wenn unser Kunde dies ausdrücklich schriftlich verlangt. Auf jeden Fall endet die Aufbewahrungspflicht, falls eine Nachbestellung nicht innerhalb von 6 Monaten erfolgt. Soweit bei Nachbestellungen Klischees und Druckwerkzeuge überarbeitet werden müssen, erfolgt dies auf Kosten unseres Kunden.
8. Rechte des Kunden bei Mängeln, Untersuchungspflichten
8.1 Rechte des Kunden bei Mängeln des Liefergegenstandes setzen voraus, dass er den Liefergegenstand nach Übergabe überprüft und dem Verkäufer Mängel unverzüglich, spätestens jedoch zehn Tage nach Übergabe schriftlich mitteilt; verborgene Mängel müssen dem Verkäufer unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden.
8.2 Bei jeder Mängelrüge steht dem Verkäufer das Recht zur Besichtigung und Prüfung des beanstandeten Liefergegenstandes zu. Dafür wird der Kunde dem Verkäufer die notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen. Der Verkäufer kann von dem Kunden auch verlangen, dass er den beanstandeten Liefergegenstand an den Verkäufer auf Kosten des Verkäufers zurücksendet. Erweist sich eine Mängelrüge des Kunden als vorsätzlich oder grob fahrlässig unberechtigt, so ist er dem Verkäufer zum Ersatz aller in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen (z.B. Fahrt- und Versandkosten) verpflichtet.
8.3 Der Verkäufer ist berechtigt, Mängel nach eigener Wahl durch für den Kunden kostenlose Nachbesserung oder ersatzweise Lieferung des mangelhaften Teiles oder des ganzen Liefergegenstandes ("Nacherfüllung") zu beseitigen.
8.4 Der Kunde wird dem Verkäufer die für die Nacherfüllung notwendige und angemessene Zeit und Gelegenheit einräumen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder wenn der Verkäufer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Kunde das Recht, nach unverzüglicher Mitteilung an den Verkäufer den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Verkäufer den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
8.5 Vom Verkäufer ersetzte Teile sind dem Verkäufer zurück zu gewähren.
8.6 Rechte des Kunden bei Mängeln entfallen dann, wenn Mängel aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, eintreten. Dies sind beispielsweise ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, Nichtbeachtung der Betriebsanleitung, fehlerhafte Montage, fehlerhafte Inbetriebnahme, fehlerhafte Behandlung oder fehlerhafter Einbau durch den Kunden oder nicht geeignetes Zubehör oder nicht geeignete Ersatzteile oder ungeeignete Reparaturmaßnahmen, unsachgemäße Lagerung oder natürliche Abnutzung, sofern diese Mängel nicht vom Verkäufer zu vertreten sind.
8.7 Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung anfallenden Material-, Versendungs- und Arbeitskosten übernimmt der Verkäufer, soweit sie nicht der Kunde nach VIII. 6. zu tragen hat.
8.8 Schlägt die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, ist sie dem Kunden unzumutbar oder hat der Verkäufer sie nach § 439 Abs. 3 BGB (z.B. wegen unverhältnismäßiger Kosten) verweigert, so kann der Kunde nach seiner Wahl entsprechend den gesetzlichen Regelungen vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern und/oder Schadensersatz (bzw. ggf. Ersatz seiner Aufwendungen) verlangen.
8.9 Die Verjährungsfrist für die Rechte des Kunden wegen Mängeln auf Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung beträgt 12 Monate seit dem Zeitpunkt der Ablieferung beim Kunden.
Für Schadensersatzansprüche des Kunden sowie für seine Rechte bei arglistig verschwiegenen oder vorsätzlich verursachten Mängeln bleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsfristen.
9. Schadenersatz und Haftungsbeschränkung
9.1 Vorbehaltlich der Regelungen unter 9. Ziffer 2. wird die gesetzliche Haftung des Verkäufers für Schadenersatz wie folgt beschränkt:
a. Der Verkäufer haftet der Höhe nach begrenzt auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis.
b. Der Verkäufer haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis.
9.2 Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) sowie bei Übernahme einer Garantie oder schuldhaft verursachten Körperschäden.
9.3 Die Ziffern 9. 1. und 9. 2. finden Anwendung auf alle Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch für die Haftung wegen unerlaubter Handlung.
9.4 Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadenabwehr und -minderung zu treffen.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden Eigentum des Verkäufers.
10.2 Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der dem Verkäufer zustehenden Saldoforderung.
10.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zu verpfänden, zur Sicherung zu übereignen oder sonstige das Eigentum des Verkäufers gefährdende Verfügungen zu treffen. Eine Veräußerung der Vorbehaltsprodukte ist dem Kunden nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet. Der Kunde tritt schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung an den Verkäufer ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung schon jetzt an. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen treuhänderisch für den Verkäufer im eigenen Namen einzuziehen.
10.4 Der Kunde wird dem Verkäufer jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsprodukte oder über Ansprüche, die hiernach an den Verkäufer abgetreten worden sind, erteilen. Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf Vorbehaltsprodukte hat der Kunde sofort und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen dem Verkäufer anzuzeigen. Der Kunde wird zugleich den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt vom Verkäufer hinweisen. Die Kosten einer Abwehr solcher Zugriffe und Ansprüche trägt der Kunde.
10.5 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes sorgfältig zu behandeln.
10.6 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesamten zu sichernden Forderungen vom Verkäufer um mehr als 10 %, so ist der Kunde berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.
10.7 Kommt der Kunde mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber dem Verkäufer in Verzug, so kann der Verkäufer unbeschadet sonstiger Rechte die Vorbehaltsprodukte zurücknehmen. In diesem Falle wird der Kunde dem Verkäufer oder dem Beauftragten des Verkäufers sofort Zugang zu den Vorbehaltsprodukten gewähren und diese herausgeben. Verlangt der Verkäufer die Herausgabe aufgrund dieser Bestimmung, so gilt dies als Rücktritt vom Vertrag. Zur Verwertung der Vorbehaltsprodukte ist der Verkäufer erst nach dem Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
10.8 Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die vorstehende Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in Deutschland, wird der Kunde alles tun, um den Verkäufer unverzüglich entsprechend Sicherungsrechte zu bestellen. Der Kunde wird an allen Maßnahmen wie beispielsweise Registrierung, Publikation usw. mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.
10.9 Auf Verlangen des Verkäufers ist der Kunde verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte angemessen zu versichern, dem Verkäufer den entsprechenden Versicherungsnachweis zu erbringen und die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an den Verkäufer abzutreten.
11. Produkthaftung
Veräußert der Kunde die Liefergegenstände, so stellt er den Verkäufer im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit er für den die Haftung auslösender Fehler verantwortlich ist.
12. Gewerbliche Schutzrechte
Schreibt der Kunde durch bestimmte Anweisungen, Angaben, Unterlagen, Entwürfe oder Zeichnungen vor, wie der Verkäufer die zu liefernden Produkte fertigen soll, so übernimmt der Kunde die Gewähr, dass durch den Verkäufer die Rechte Dritter wie Patente, Gebrauchsmuster und sonstige Schutz- und Urheberrechte nicht verletzt werden. Der Kunde stellt den Verkäufer von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen einer solchen Verletzungen gegen den Verkäufer geltend machen mögen.
13. Allgemeine Bestimmungen
13.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser AGB sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für eine Abänderung dieser Schriftformerfordernisses.
13.2 Ist eine Bestimmung des Vertrages und/oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame Bestimmung durch diejenige wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommen.
13.3 Dies gilt ebenso, falls der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt hat. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
13.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG).
13.5 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Friedberg.